Norm
StGB §5 FRechtssatz
Für ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken der Täter bedarf es keiner ausdrücklichen Verabredung. Es genügt vielmehr, daß die Täter zumindest bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewußt und gewollt zusammenwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106270Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_0150OS00113_9600000_004