Norm
ASVG §131 Abs1Rechtssatz
Von einem Heilmitteleinsatz im Sinne des Rechtes der gesetzlichen Krankenversicherung kann nur dann gesprochen werden, wenn das Heilmittel von einem Arzt verordnet wird, wenn es also Teil eines ärztlichen Behandlungsplanes ist. Die Bestimmung des § 133 Abs 1 ASVG, wonach die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe umfaßt, darf nicht dahin verstanden werden, daß der Einsatz von Heilmitteln oder Heilbehelfen ohne ärztliche Mitwirkung als Krankenbehandlung im Sinne des Sozialversicherungsrechtes angesehen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106404Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020