RS OGH 1996/12/16 1Ob2317/96h, 2Ob310/98x, 6Ob103/99m, 3Ob265/02w

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Veröffentlicht am 16.12.1996
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Norm

ABGB §881 IA
ABGB §1295 Ia2

Rechtssatz

Von der Vertragsnähe eines Dritten kann man nur sprechen, wenn der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung käme; der Dritte muß sich durch Vermittlung oder mit Willen des primären Gläubigers obligationsmäßigerweise im Leistungsbereich aufhalten oder sonst den Gefahren der Leistung ausgesetzt sein; ein nur zufälliger Leistungskontakt genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106915

Dokumentnummer

JJR_19961216_OGH0002_0010OB02317_96H0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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