Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Von der Vertragsnähe eines Dritten kann man nur sprechen, wenn der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung käme; der Dritte muß sich durch Vermittlung oder mit Willen des primären Gläubigers obligationsmäßigerweise im Leistungsbereich aufhalten oder sonst den Gefahren der Leistung ausgesetzt sein; ein nur zufälliger Leistungskontakt genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106915Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02317_96H0000_004