Norm
KSchG §13Rechtssatz
Hat der Schuldner niemals erklärt, seine Ratenverpflichtungen nicht erfüllen zu wollen, sondern lediglich lange Zeit hindurch keine Zahlungen geleistet, so reicht dies und der Umstand, daß er in Haft genommen wurde und damit aller Wahrscheinlichkeit nach keine laufenden Einkünfte mehr hatte, ebensowenig für die Annahme aus, er sei nicht gewillt, den Vertrag zu erfüllen, wie der Umstand, daß ein Ansuchen an die klagende Partei, den aus dem Kreditvertrag aushaftenden Betrag umzuschulden, abschlägig beschieden wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106805Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02373_96V0000_005