Norm
ABGB §22Rechtssatz
Soweit es um seine Rechte geht, ist der nasciturus ab dem Zeitpunkt der Empfängnis, das ist nach herrschender Meinung die Vereinigung von Samen und Eizelle (Aicher aaO Rz 2; Posch in Schwimann, § 22 ABGB Rz 1), teilrechtsfähig. Die ratio der Bestimmung zielt auf einen möglichst frühen Schutz des werdenden Lebens. Als relevanter Zeitpunkt (Empfängnis im Sinne des § 22 ABGB) ist die Vereinigung von Ei und Samenzelle anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106731Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020