Norm
RL-BA 1977 §18Rechtssatz
Die Standesregel des § 18 RL-BA dient nicht nur dem Schutz des Gegners, sondern auch der Aufrechterhaltung korrekter kollegialer Beziehungen innerhalb der Anwaltschaft. Selbst eine ausdrückliche Einwilligung der Gegenpartei in die Nichtbeiziehung ihres Rechtsanwaltes vermag daher einen Verstoß gegen § 18 RL-BA nicht zu exkulpieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
UmgehungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106284Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021