TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/23 2004/02/0224

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des P H in K, vertreten durch Dr. Günter Harasser und Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. April 2004, Zlen. uvs-2003/17/171 bis 175-3, 220 + 221-3, betreffend Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, in sieben näher bezeichneten Fällen als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel von jeweils angeführten Tagen nicht binnen zwei Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt zu haben, wer das Fahrzeug zum oben genannten "Zeitpunkt und Übertretungsort" abgestellt habe; vor diesem Spruch ist besonders hervorgehoben eine "Tatzeit" (beispielsweise 15. März 2003 "von 00.59 Uhr bis 01.07 Uhr") und ein "Tatort" (wie etwa "Kitzbühel, auf der Schulgasse, vor dem Hotel Kitzbühler Hof").

Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. Geldstrafen zwischen EUR 35,-- und EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt zunächst eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides darin, dass Tatort einer Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde sei. In dem ihm jeweils gemachten Tatvorwurf werde ein falscher Tatort genannt.

Zwar nimmt der Beschwerdeführer zutreffend auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156 (= Slg. Nr. 14.398/A) Bezug, aus dessen Begründung, auf die hier gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, sich ergibt, dass Tatort einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG der Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach dieser Gesetzesbestimmung, somit der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist. Tatort ist somit der Sitz der anfragenden Behörde (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0018). Damit ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen: Abgesehen davon, dass es bei Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG keiner Angabe eines Tatortes bedarf (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/02/0073, und vom 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102), hat die belangte Behörde nämlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nur dargelegt, dass sie gleichfalls auf dem Boden der Rechtsansicht des erwähnten Erkenntnisses eines verstärkten Senates steht, sondern auch, dass sich aus der Erwähnung der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel eindeutig der Ort ergibt, an dem der Beschwerdeführer hätte handeln sollen, somit der Ort, der als Tatort der Auskunftsverweigerung anzusehen ist. Dem ist zu folgen, ergibt sich doch aus dem Spruch (nämlich den Hinweis auf den Ort der Abstellung) bei verständiger Würdigung mit ausreichender Deutlichkeit, dass der Ort der Abstellung nicht als Ort in Betracht kommt, an dem der Beschwerdeführer hätte handeln sollen und somit als Tatort ausscheidet.

Aus diesen Erwägungen besteht auch nicht der vom Beschwerdeführer behauptete unlösbare Widerspruch im Spruch selbst.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, es werde ihm jeweils eine falsche Tatzeit vorgeworfen. In allen (erstinstanzlichen) Straferkenntnissen sei als Tatzeit jener Zeitpunkt genannt, zu welchem das Fahrzeug jeweils abgestellt gewesen war. Dieser entspreche jedoch nicht dem Zeitpunkt, in dem er als Zulassungsbesitzer die erbetene Auskunft hätte erteilen müssen.

Auch hier hat die belangte Behörde - unter Berücksichtigung der bereits oben zum Tatort angestellten Überlegungen zutreffend - dargelegt, warum sie nicht den Zeitpunkt des Abstellens des Kraftfahrzeuges als Tatzeitpunkt annehme. Aus dem Spruch ergibt sich jedenfalls das Anfragedatum, das zur Konkretisierung der Tatzeit nach § 103 Abs. 2 KFG ausreicht (vgl. das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004).

Schließlich verweist der Beschwerdeführer noch darauf, dass die Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG in drei näher angeführten Verfahren zum Inhalt gehabt habe, "Auskunft darüber zu erteilen, wer das in Rede stehende Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitraum ... 'zuletzt vor dem oben genannten Zeitpunkt' abgestellt" habe; eine derartige Aufforderung zur Lenkerangabe entspreche nicht dem Gesetz, weil bei einer derartigen Aufforderung nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt sondern auf einen Zeitraum abgestellt werde.

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat (Kursivstellungen vom Verwaltungsgerichtshof).

Es trifft somit zu, dass eine Anfrage, die sich etwa auf den Zeitraum des Lenkens eines bestimmten Kraftfahrzeuges bezieht, nicht dem Gesetz entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1996, Zl. 94/03/0030). Eine solche Anfrage liegt jedoch hier nach dem Beschwerdevorbringen und den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid jeweils nicht vor: Der Beschwerdeführer geht nämlich selbst davon aus, dass die Anfrage sich (auch) und unter ausdrücklicher Verwendung des Wortes "Zeitpunkt" auf einen solchen bezog. Damit lag aber schon nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anfrage vor, die nur (im Sinne der erwähnten Rechtsprechung) einen Zeitraum zum Gegenstand gehabt hätte. Vor allem ist aber bei verständiger Würdigung des objektiven Wortlautes der Erledigung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 95/03/0283) bei den hier gegenständlichen Anfragen davon auszugehen, dass hinsichtlich des näher genannten Zeitpunktes des Abstellens - sohin des "Beginnes" dieses "Zeitraumes" - gefragt wurde, die weitere Zeitangabe daher nur als (überflüssige, aber im vorliegenden Zusammenhang unschädliche) Ergänzung zu verstehen war, wie lange das Fahrzeug dort abgestellt war.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich noch darauf verweist, dass sich in einem Verfahren die Lenkeranfrage auf zwei Tage ("von 00.59 Uhr bis 01.07 Uhr") bezogen habe, jedoch nur ein Kalendertag von der Behörde angeführt wurde, bleibt dieses Vorbringen unverständlich. Die erwähnte Zeitangabe bezieht sich nämlich eindeutig auf "einen" Tag. Darüber hinaus kommt es aber nach dem Vorgesagten ohnedies nicht auf die Dauer des Abstellens des Fahrzeuges sondern nur auf den Zeitpunkt des Beginns dieses Vorganges an.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020224.X00

Im RIS seit

20.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten