Norm
EGZPO ArtXLII DaRechtssatz
Eine Pflicht zur Rechnungslegung nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts kann nicht bloß deshalb verneint werden, weil der Kläger die angestrebte Auskunft allenfalls auch aufgrund eines öffentlichrechtlichen Anspruchs im Verwaltungsverfahren erlangen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106852Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018