Norm
AGBKr Pkt14 Satz2Rechtssatz
Legt eine Bank die ihr nicht vom Kunden selbst bekanntgegebene neue Anschrift dem weiteren Geschäftsverkehr zugrunde, dann geschieht dies auf ihr Risiko. Die Bank muss immer den Zugang an die letzte bekanntgegebene Adresse beweisen; nur dann gilt eine von ihr abgesandte (rechtlich bedeutsame) Erklärung (zum Beispiel qualifizierte Mahnung) auch dann als zugegangen, wenn der Empfänger verzogen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106804Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016