RS OGH 1996/12/17 14Os174/96, 11Os115/06d, 11Os5/15t, 11Os26/16g, 14Os29/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
beobachten
merken

Norm

StPO §120 A

Rechtssatz

Das Recht der Parteien zur Erhebung von Einwendungen gegen die Bestellung eines Sachverständigen ist keineswegs ausschließlich auf die Zeit vor der Erstattung von Befund und Gutachten beschränkt. Solche Einwendungen sind grundsätzlich auch noch später zulässig, jedenfalls dann, wenn sie im Zwischenverfahren, also vor Erstattung von Befund und Gutachten in der Hauptverhandlung (in welcher deren Ablehnung allenfalls unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels nach § 281 Abs 1 Z 4 beziehungsweise § 345 Abs 1 Z 5 StPO anfechtbar wäre), erhoben werden und den Parteien die Geltendmachung derartiger Einwendungen zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 174/96
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 14 Os 174/96
  • 11 Os 115/06d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2006 11 Os 115/06d
    Vgl auch
  • 11 Os 5/15t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 11 Os 5/15t
    Auch
  • 11 Os 26/16g
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 11 Os 26/16g
    Auch; Beisatz: Der Antrag hat gegebenenfalls darzulegen, weshalb der Einwand nicht früher geltend gemacht werden konnte. (T1)
  • 14 Os 29/17x
    Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 29/17x
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106259

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten