Norm
StPO §120 ARechtssatz
Das Recht der Parteien zur Erhebung von Einwendungen gegen die Bestellung eines Sachverständigen ist keineswegs ausschließlich auf die Zeit vor der Erstattung von Befund und Gutachten beschränkt. Solche Einwendungen sind grundsätzlich auch noch später zulässig, jedenfalls dann, wenn sie im Zwischenverfahren, also vor Erstattung von Befund und Gutachten in der Hauptverhandlung (in welcher deren Ablehnung allenfalls unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels nach § 281 Abs 1 Z 4 beziehungsweise § 345 Abs 1 Z 5 StPO anfechtbar wäre), erhoben werden und den Parteien die Geltendmachung derartiger Einwendungen zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106259Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017