RS OGH 1996/12/17 4Ob2311/96y

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

ABGB §861
ABGB §862
ABGB §914 I
oö BauO 1976 §43 Abs2 litb
oö BauO 1994 §28 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die in der oö Bauordnung vorgesehene Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) zur Bauführung ist nicht eine gegenüber der Behörde abgegebene verfahrensrechtliche Erklärung, sondern eine - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilende - Erklärung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) gegenüber dem Bauwerber, der Bauführung zuzustimmen. Diese - in welcher Form auch immer - erfolgte Zustimmung hat der Bauwerber der Baubehörde urkundlich nachzuweisen. Eine solche Zustimmung kann durch die Unterfertigung des Bauplanes und des Bauansuchens durch den Grundeigentümer (die Miteigentümer) erteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2311/96y
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2311/96y
    Veröff: SZ 69/282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107083

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02311_96Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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