Norm
ABGB §861Rechtssatz
Die in der oö Bauordnung vorgesehene Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) zur Bauführung ist nicht eine gegenüber der Behörde abgegebene verfahrensrechtliche Erklärung, sondern eine - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilende - Erklärung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) gegenüber dem Bauwerber, der Bauführung zuzustimmen. Diese - in welcher Form auch immer - erfolgte Zustimmung hat der Bauwerber der Baubehörde urkundlich nachzuweisen. Eine solche Zustimmung kann durch die Unterfertigung des Bauplanes und des Bauansuchens durch den Grundeigentümer (die Miteigentümer) erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107083Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02311_96Y0000_001