Norm
StPO §120 ARechtssatz
Von den nichtigkeitsbedrohten Fällen des Ausschlusses eines Sachverständigen abgesehen (§ 120 ersten Satz StPO), soll das Gericht auch sonst nur unbefangene Experten zu Sachverständigen bestellen. Befangen ist ein Sachverständiger dann, wenn er nicht mit der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist. Wenn naturgemäß auch nur der jeweilige Sachverständige selbst den unmittelbaren Zugang zur Erkenntnis eines solchen inneren Zustandes besitzt, ist es nicht allein maßgeblich, ob sich der Sachverständige selbst subjektiv befangen fühlt oder nicht. Vielmehr genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, das heißt bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106258Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014