Norm
B-VG Art9Rechtssatz
Nach Völkergewohnheitsrecht ist Staatsvermögen im Falle einer "dismembratio" nach dem völkerrechtlichen Prinzip der "equity" aufzuteilen. Art 18 der von der International Law Commission erarbeiteten "Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Staatsvermögen, Staatsarchive und Staatsschulden 1983" sieht in diesem Fall den Übergang beweglichen Staatsvermögens auf die Nachfolgestaaten in "equitable proportions" vor. Den Nachfolgestaaten kommt somit ein von der Staatengemeinschaft bejahter völkerrechtlicher Aufteilungsanspruch zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107068Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02304_96V0000_005