Norm
AMG §2 Abs1Rechtssatz
Ebensowenig wie Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapotheke Arzneimittel für den "Eigengebrauch" beziehen und daher "Anwender" sind, trifft dies für Krankenanstalten mit Anstaltsapotheke zu. Auch sie beziehen Arzneimittel nicht für den "Eigengebrauch", sondern für den Gebrauch ihrer Patienten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106215Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02374_96P0000_003