RS OGH 1996/12/17 4Ob2374/96p

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

AMG §2 Abs1
AMG §2 Abs15

Rechtssatz

Ebensowenig wie Krankenanstalten ohne eigene Anstaltsapotheke Arzneimittel für den "Eigengebrauch" beziehen und daher "Anwender" sind, trifft dies für Krankenanstalten mit Anstaltsapotheke zu. Auch sie beziehen Arzneimittel nicht für den "Eigengebrauch", sondern für den Gebrauch ihrer Patienten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106215

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02374_96P0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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