RS OGH 1996/12/17 4Ob2357/96p, 7Ob324/97s, 5Ob23/99i, 6Ob88/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

AMSG §1
AMSG §62 Abs5
MRG §12a Abs1

Rechtssatz

Die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl 1994/313, war ein Akt der Gesetzgebung; die Rechtsnachfolge des Arbeitsmarktservices nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft. Eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12a Abs 1 MRG liegt daher unabhängig davon nicht vor, ob mit der Arbeitsmarktverwaltung ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung auf das Arbeitsmarktservice übergegangen ist. Sie läge auch dann nicht vor, wenn § 62 Abs 5 AMSG nicht festhielte, dass die Ausgliederung keine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs 1 MRG ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2357/96p
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2357/96p
  • 7 Ob 324/97s
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 324/97s
    Vgl auch; Veröff: SZ 71/47
  • 5 Ob 23/99i
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 5 Ob 23/99i
    Auch; nur: Eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12a Abs 1 MRG liegt nicht vor. (T1)
  • 6 Ob 88/06v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 88/06v
    Vgl auch; nur: Die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl 1994/313, war ein Akt der Gesetzgebung; die Rechtsnachfolge des Arbeitsmarktservices nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107079

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02357_96P0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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