Norm
AMSG §1Rechtssatz
Die Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der Hoheitsverwaltung durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl 1994/313, war ein Akt der Gesetzgebung; die Rechtsnachfolge des Arbeitsmarktservices nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft. Eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12a Abs 1 MRG liegt daher unabhängig davon nicht vor, ob mit der Arbeitsmarktverwaltung ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung auf das Arbeitsmarktservice übergegangen ist. Sie läge auch dann nicht vor, wenn § 62 Abs 5 AMSG nicht festhielte, dass die Ausgliederung keine Veräußerung im Sinne des § 12a Abs 1 MRG ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107079Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02357_96P0000_006