Norm
JGG 1988 §9 Abs1Rechtssatz
Die wiederholte Beteiligung an ohne jeden Anlaß aus purem Rowdytum bandenmäßig inszenierten Überfällen auf Parkbesucher schließt aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen (§§ 9 Abs 1 und 14 JGG) eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106210Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0110OS00157_9600000_001