RS OGH 1996/12/17 11Os157/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

JGG 1988 §9 Abs1
JGG 1988 §14

Rechtssatz

Die wiederholte Beteiligung an ohne jeden Anlaß aus purem Rowdytum bandenmäßig inszenierten Überfällen auf Parkbesucher schließt aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen (§§ 9 Abs 1 und 14 JGG) eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106210

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0110OS00157_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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