Norm
MRG §12aRechtssatz
Durch § 12a MRG idF des 3. WÄG sollten gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, die eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzten und damit eine Mietzinserhöhung durch den Vermieter ausschlossen, der Veräußerung eines Unternehmens gleichgestellt werden. Darunter fallen etwa die Anteilsveräußerung an Gesellschaften und andere gesellschaftsrechtliche Gestaltungsformen des Gesellschafterwechsels, sowie auch bestimmte Fälle der Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107076Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02357_96P0000_003