RS OGH 1996/12/17 5Ob2034/96w, 5Ob2377/96m

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

MRG §2 Abs3

Rechtssatz

Liegt zwischen Vermieter und Hauptmieter ein Umgehungsgeschäft vor, so erfordert es der Zweck der Regelung des § 2 Abs 3 MRG, auch einem Untermieter des Untermieters das Recht einzuräumen, an Stelle seines Vertragspartners, des ersten Untermieters, als Hauptmieter anerkannt zu werden, wenn es sich beim weitervermietenden Untermieter bloß um einen weiteren dazwischengeschalteten "Strohmann" handelt; dabei gelten zur Beurteilung der Umgehungsabsicht dieselben Grundsätze, wie zwischen Vermieter und Hauptmieter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106564

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0050OB02034_96W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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