Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Liegt zwischen Vermieter und Hauptmieter ein Umgehungsgeschäft vor, so erfordert es der Zweck der Regelung des § 2 Abs 3 MRG, auch einem Untermieter des Untermieters das Recht einzuräumen, an Stelle seines Vertragspartners, des ersten Untermieters, als Hauptmieter anerkannt zu werden, wenn es sich beim weitervermietenden Untermieter bloß um einen weiteren dazwischengeschalteten "Strohmann" handelt; dabei gelten zur Beurteilung der Umgehungsabsicht dieselben Grundsätze, wie zwischen Vermieter und Hauptmieter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106564Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0050OB02034_96W0000_001