RS OGH 1996/12/17 4Ob2311/96y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

ABGB §861
ABGB §862
ABGB §914 I
oö BauO 1976 §43 Abs2 litb
oö BauO 1994 §28 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die in der oö BauO vorgesehene Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) ist als Beleg dem Bauansuchen anzuschließen. Das Recht des Grundeigentümers ist im Baubewilligungsverfahren darauf beschränkt, daß die Bauführung nur auf Grund einer - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilenden - Zustimmung erfolgt; ein Recht darauf, daß die Behörde auf einer bestimmten Form des Nachweises besteht, kann aus dem Eigentum als Grundlage seiner Rechtsposition nicht abgeleitet werden (VwGH 92/05/0202).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2311/96y
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2311/96y
    Veröff: SZ 69/282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107084

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02311_96Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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