Norm
ABGB §861Rechtssatz
Die in der oö BauO vorgesehene Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) ist als Beleg dem Bauansuchen anzuschließen. Das Recht des Grundeigentümers ist im Baubewilligungsverfahren darauf beschränkt, daß die Bauführung nur auf Grund einer - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilenden - Zustimmung erfolgt; ein Recht darauf, daß die Behörde auf einer bestimmten Form des Nachweises besteht, kann aus dem Eigentum als Grundlage seiner Rechtsposition nicht abgeleitet werden (VwGH 92/05/0202).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107084Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02311_96Y0000_002