RS OGH 1996/12/17 4Ob2304/96v, 1Ob2313/96w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Norm

ABGB §825 B
ABGB §890
B-VG Art9
IPRG §12

Rechtssatz

Durch den Zerfall der SFRJ infolge "dismembratio" erlosch die Rechtspersönlichkeit dieses Staates und seiner Notenbank. Das dem Staat (der SFRJ) zurechenbare Vermögen ist nach Maßgabe noch abzuschließender völkerrechtlicher Verträge unter den Nachfolgestaaten, die hinsichtlich dieses Vermögens eine "communio incidens", somit eine Anteilsgemeinschaft aller Nachfolgestaaten, bilden, aufzuteilen. Solange, als die Nachfolgestaaten über diese Vermögensmassen nicht gemeinsam verfügen, steht jedem einzelnen Mitglied dieser Rechtsgemeinschaft ein privatrechtlicher Anspruch auf Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes zu, somit auch ein gegen österreichische Banken gerichteter Anspruch auf Unterlassung jeglicher Verfügungen über zu diesem Vermögen gehörende Bankguthaben. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 1 EO gesichert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2304/96v
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2304/96v
    Veröff: SZ 69/281
  • 1 Ob 2313/96w
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2313/96w
    Veröff: SZ 70/9

Schlagworte

*YU*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107069

Dokumentnummer

JJR_19961217_OGH0002_0040OB02304_96V0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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