Norm
AußStrG §18 ARechtssatz
Im Falle eines Beschlusses auf Grund des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung kommt ein - im Außerstreitverfahren sonst grundsätzlich zulässiger - Antrag, im Hinblick auf geänderte Verhältnisse neu zu entscheiden, nicht in Frage, weil das Ziel des Übereinkommens ua die Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder (Art 1 lit a des Übereinkommens) ist. Die in einem solchen Schnellverfahren getroffene Entscheidung kann nicht jedesmal dann neu aufgerollt werden, wenn derjenige, der sich der Rückgabe widersetzt, neue Tatsachen behauptet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107123Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008