RS OGH 1996/12/18 3Ob2413/96s, 2Ob55/99y, 7Ob327/98h, 6Ob293/00g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Norm

EO §7 BdIIA
EO §7 BdIIB
ABGB §1096 E
ZPO §226 IIB2

Rechtssatz

Eine Klage des Mieters gegen den Vermieter, dieser habe durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die durch einen Gastronomiebetrieb hervorgerufene Lärmimmission einen in dB(A) angegebenen Pegel nicht überschreitet, ist hinreichend bestimmt. Es besteht keine Verpflichtung des Klägers alternativ die Vornahme einer bestimmt bezeichneten Maßnahme zu begehren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2413/96s
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2413/96s
  • 2 Ob 55/99y
    Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 55/99y
    Vgl; Beisatz: Es bleibt dem Beklagten (Störer) überlassen, wie er sich an diese Beschränkung hält, also welche Vorkehrungen er konkret zur Verhinderung der verbotenen Immissionen setzt. (T1)
  • 7 Ob 327/98h
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 327/98h
    Vgl
  • 6 Ob 293/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 293/00g
    Ähnlich; Beisatz: Das auf die Ergreifung geeigneter Maßnahmen gerichtete Klagebegehren ist jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn der Erfolg der vom Beklagten zu setzenden Maßnahmen ausreichend genau beschrieben wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106882

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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