RS OGH 1996/12/18 7Ob2278/96t, 6Ob300/00m, 6Ob17/02x, 3Ob232/08a, 3Ob8/10p, 3Ob80/11b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Norm

KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Erst drei bis vier Monate im Nachhinein bezahlte Mietzinse bei monatlichen Verrechnungsperioden können nicht als anfechtungsfeste Zug-um-Zug-Leistungen angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2278/96t
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2278/96t
  • 6 Ob 300/00m
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 300/00m
    Ähnlich; Beisatz: Eine phasenverschobene Zug-um-Zug-Verknüpfung setzt jedenfalls einen engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Leistungen voraus. Bei länger zurückliegenden Rückstandsperioden fehlt der erforderliche enge Zusammenhang der Zahlung mit der Gegenleistung. (T1)
  • 6 Ob 17/02x
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 17/02x
    Vgl; Beis wie T1
  • 3 Ob 232/08a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 232/08a
    Auch; Beisatz: Essentiell ist, dass der in Zeitabschnitten gewährte Gebrauch der Sache oder des Rechts mit dem für den entsprechenden Zeitraum geschuldeten Entgelt korrespondiert, sodass der Anspruch auf Mietzinszahlung erst mit der Gebrauchsgewährung im entsprechenden Zeitraum entsteht. (T2); Veröff: SZ 2009/36
  • 3 Ob 8/10p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 8/10p
    Vgl auch
  • 3 Ob 80/11b
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 80/11b
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106619

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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