Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Einem Rechtsanwalt, der immer wieder in die Lage versetzt wird, mit Rechtschutzversicherungen zusammenzuarbeiten, muß bekannt sein, daß die Deckungssumme oft nicht ausreicht, um dem Versicherten jedes Kostenrisiko abzunehmen, wovon aber in der Regel ein unerfahrener Versicherungsnehmer, der einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hat, ausgeht. Teilt ein Klient einem Rechtsanwalt daher lediglich mit, er habe eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen, gehört es zu den mit der vertraglichen Hauptpflicht, den Mandanten zu vertreten, in untrennbarem Zusammenhang stehenden vertraglichen Nebenpflichten des Anwaltes, die Deckungssumme entweder mit der Versicherung oder mit dem Mandanten durch Aufforderung, die Versicherungspolizze vorzulegen, abzuklären. Durch das Fordern einer solchen Vorgangsweise wird der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB nicht überspannt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106889Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0060OB02174_96S0000_001