Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Durch die Art der Verwaltung des Vermögens eines Kindes werden nur dessen Rechte und nicht auch die Rechte desjenigen, der es verwaltet, berührt, zumal dieser selbst keinen Anspruch darauf hat, daß das Vermögen in einer bestimmten Art verwaltet wird. Da somit durch die Entscheidung über die Art der Verwaltung eigene Rechte nicht verletzt werden, ist der zur Verwaltung Berechtigte durch die über die Verwaltung ergangene Entscheidung (hier: Sperre des Sparkontos) nicht im Sinn des § 9 Abs 1 AußStrG beschwert und daher nicht berechtigt, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020