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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §89a Abs2a litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des M P, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 27. April 2004, Zl. MA 65 - 3823/2003, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO Kostenersatz für die vom Magistrat der Stadt Wien am 20. Juni 2003 um 12.55 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines an einem näher umschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend aufgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt u.a., der angefochtene Bescheid lege sich nicht fest, wie weit der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem des Fahrzeuges des Aufforderers gewesen sei und wie weit dieses Fahrzeug zum "Vormann" Platz gehabt hätte, um es durch mehrmaliges Reversieren ausparken zu können.
Dabei dürfte dem Beschwerdeführer entgangen sein, dass die belangte Behörde die zeugenschaftlichen Aussagen des einschreitenden Polizeibeamten (des Meldungslegers) und des Aufforderers im angefochtenen Bescheid zitiert und ausgeführt hat, sie schenke diesen Aussagen Glauben.
In der Aussage des Aufforderers finden sich u.a. folgende Ausführungen:
"Das Fahrzeug des Herrn Dr. P. (Anm.: das ist der Beschwerdeführer) war mit einem Abstand von maximal 10 cm hinter meinem Fahrzeug abgestellt, weshalb mir ein Ausparken nicht möglich war. Mein Fahrzeug war am letzten Parkplatz des gegenüber O. Gasse 6 befindlichen Parkstreifens abgestellt. Als ich mein Fahrzeug auf dem gegenständlichen Abstellplatz geparkt hatte, war das Fahrzeug des Herrn Dr. P. noch nicht hinter meinem Fahrzeug abgestellt und hätte ich in diesem Fall ohne Probleme wieder wegfahren können."
Der Meldungsleger gab hiezu an:
"Ich wurde zur Tatzeit vom Lenker des Fahrzeuges mit dem
amtlichen Kennzeichen W-4... aufgefordert einzuschreiten, da er
seinen legalen Parkplatz nicht verlassen konnte, da der Lenker des
Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-7... (Anm.: das ist das
Fahrzeug des Beschwerdeführers) sein Auto so dicht ohne Abstand
(Stoßstange an Stoßstange) an sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-
4... geparkt hat, sodass ein Verlassen des Parkplatzes unmöglich
war. Vor dem Fahrzeug W-4... war ebenfalls ein Fahrzeug abgestellt
(legal), jedoch auch recht knapp zum hinteren Fahrzeug, sodass ein Ausparken unmöglich war. Laut Aussage des Aufforderers war das gegenständliche Fahrzeug bei seiner Ankunft noch nicht abgestellt, sodass das 'Zuparken' nachträglich erfolgte.
Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-7... stand nur etwa einen halben Meter im Bereich der Bodenmarkierung, das restliche Fahrzeug, etwa 4 m, befand sich auf einer Zickzacklinie, welche eine Grundstückseinfahrt markiert, sodass ein Parken an dieser Stelle grundsätzlich nicht zulässig ist.
Ein Ausparken wäre möglich gewesen, hätte sich das illegal abgestellte Fahrzeug W-7... nicht an diesem Ort befunden."
Es entspricht allerdings der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0042), dass einem Straßenaufsichtsorgan, wie es der Meldungsleger ist, zuzubilligen ist, eine Verkehrsbeeinträchtigung richtig zu beobachten. Von daher gesehen konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Aufforderer am Wegfahren mit seinem Fahrzeug im Sinne des § 89a Abs. 2a lit. c StVO gehindert war. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0093, ist für ihn nichts gewonnen, weil in diesem nicht auf eine entsprechende Aussage eines Straßenaufsichtsorganes Bedacht genommen wurde.
Wohl hat die belangte Behörde auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers in einem vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt durch Zickzacklinie gekennzeichneten Halte- und Parkverbotsbereich - und damit rechtswidrig - abgestellt gewesen sei. Dabei handelt es sich allerdings um einen für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde unwesentlichen Begründungsteil des angefochtenen Bescheides, weil - wie oben aufgezeigt - die Voraussetzungen für die Entfernung schon zum Zeitpunkt der Abstellung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers gegeben waren und daher - sollten die Ausführungen der belangten Behörde in dieser Richtung zu verstehen sein - § 89a Abs. 7 erster Satz StVO und nicht dessen vorletzter Satz anzuwenden war. Somit gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer an der Zufahrt zu einem Grundstück gehindert war, ins Leere.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Juli 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020210.X00Im RIS seit
20.08.2004