Norm
ABGB §1295 Abs1 IId2Rechtssatz
Eine Rodelbahn muss so beschaffen sein, dass dem Gebot des Fahrens auf Sicht bei deren sachgerechten Benützung entsprochen werden kann. Atypische Gefahren einer Rodelbahn sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen, mit denen der Benützer daher nicht rechnet und die für ihn noch dazu nicht ohne weiteres erkennbar sind. Wellen und Mulden bis zu einer Tiefe von 40 cm auf der Oberfläche einer Rodelbahn bilden bei deren Nachtbetrieb ohne künstliche Bahnausleuchtung eine atypische Gefahrenquelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106491Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016