RS OGH 1996/12/18 7Ob2314/96m, 6Ob178/99s, 3Ob239/02x, 7Ob269/03i, 1Ob152/06v, 6Ob20/10z, 4Ob71/12p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Norm

ABGB §26
ABGB §833 A
VerG §1

Rechtssatz

Auch dann, wenn die Satzungen keine vorherige Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes vorsehen, muss diesem Gelegenheit gegeben werden, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2314/96m
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2314/96m
    Veröff: SZ 69/289
  • 6 Ob 178/99s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 178/99s
  • 3 Ob 239/02x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 239/02x
    Vgl auch; Beisatz: Hat sich der Kläger jedoch in erster Instanz auf die Verletzung seines rechtlichen Gehörs niemals berufen, so ist darauf von Amts wegen nicht einzugehen. (T1)
  • 7 Ob 269/03i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 7 Ob 269/03i
    Auch
  • 1 Ob 152/06v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 152/06v
    Beisatz: Die Gewährung rechtlichen Gehörs erst im Zivilprozess über die Streitfrage der Rechtswirksamkeit der Ausschließung aus einem Verein ersetzt das Erfordernis seiner Einräumung gegenüber jenem Vereinsorgan, das über die Ausschlussfrage zu befinden hat, vor Ergehen der Entscheidung nicht. (T2)
  • 6 Ob 20/10z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 20/10z
    Beis wie T2; Bem: Hier: Wahrung des rechtlichen Gehörs durch Teilnehme des Klägers an der Vollversammlung des beklagten Vereins. (T3)
  • 4 Ob 71/12p
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 71/12p
    Bem ähnlich wie T3
  • 6 Ob 62/17m
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 62/17m
    Auch; Beisatz: Hier: Ausschluss aus einer politischen Partei: Der Kläger wurde zwar vor dem vom Landesparteivorstand ausgesprochenen „Parteiausschluss wegen Gefahr im Verzug“ nicht angehört, später aber vom Landesparteigericht zu dessen Verhandlung geladen und dort einvernommen. (T4)
  • 6 Ob 213/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 213/17t
    Beis wie T2; Beisatz: Es genügen schriftliche oder auch mündliche Äußerungsmöglichkeiten. Entscheidend ist, dass dem Auszuschließenden die Ausschlussgründe konkret vorgehalten werden, damit er sich verteidigen kann, weshalb der Auszuschließende nicht formell zu einer Äußerung aufzufordern ist, sondern bloß über die Vorwürfe Bescheid wissen und sich faktisch dazu äußern können muss. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106615

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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