RS OGH 1996/12/18 9ObA2292/96s, 1Ob17/01h, 9ObA109/02y, 2Ob166/03f, 3Ob247/07f, 1Ob210/14k

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Norm

ZPO §391 Abs1 A

Rechtssatz

Teilurteile sind zulässig, wenn der Streitgegenstand quantitativ geteilt werden kann, ohne dass dadurch eine Veränderung der Ansprüche oder eine Präjudizierung der noch nicht erledigten Ansprüche eintritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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