Norm
ZPO §391 Abs1 ARechtssatz
Teilurteile sind zulässig, wenn der Streitgegenstand quantitativ geteilt werden kann, ohne dass dadurch eine Veränderung der Ansprüche oder eine Präjudizierung der noch nicht erledigten Ansprüche eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106481Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015