Norm
AngG §36 IRechtssatz
Die §§ 36 f AngG sind analog auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Sie gelten somit grundsätzlich auch für Arbeiter, wobei es darauf ankommt, ob sie aufgrund ihrer Tätigkeit und ihrer Kenntnisse Unternehmensinteressen des Arbeitgebers in einem Konkurrenzunternehmen gefährden können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Konkurrenzklausel, Angestellte, KonventionalstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106482Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_009OBA02259_96P0000_001