RS OGH 1996/12/18 9ObA2259/96p, 9ObA104/97b, 8ObA401/97x

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Norm

AngG §36 I
ABGB §1151 A

Rechtssatz

Die §§ 36 f AngG sind analog auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Sie gelten somit grundsätzlich auch für Arbeiter, wobei es darauf ankommt, ob sie aufgrund ihrer Tätigkeit und ihrer Kenntnisse Unternehmensinteressen des Arbeitgebers in einem Konkurrenzunternehmen gefährden können.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2259/96p
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 9 ObA 2259/96p
    Veröff: SZ 69/290
  • 9 ObA 104/97b
    Entscheidungstext OGH 11.06.1997 9 ObA 104/97b
    nur: Die §§ 36 f AngG sind analog auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Sie gelten somit grundsätzlich auch für Arbeiter. (T1) Veröff: SZ 70/110
  • 8 ObA 401/97x
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 ObA 401/97x
    nur T1

Schlagworte

SW: Konkurrenzklausel, Angestellte, Konventionalstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106482

Dokumentnummer

JJR_19961218_OGH0002_009OBA02259_96P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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