Norm
ABGB §364 B2Rechtssatz
Da der durch Kunden eines Unternehmens hervorgerufene lokalbezogene Verkehrslärm im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist, ist der Weg für eine auf § 364 Abs 2 ABGB gestützte Unterlassungsklage offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106886Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0030OB02413_96S0000_005