Norm
EO §36 AbRechtssatz
Wird ungeachtet der Vereinbarung eines Exekutionsverzichtes (einer Exekutionsstundung) über Antrag des betreibenden Gläubigers eine zwangsweise Räumung vollzogen, ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und Schäden durch Verlust (Beschädigung) von Gegenständen anläßlich der Räumung zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106881Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0030OB00011_97G0000_002