RS OGH 1996/12/18 3Ob2101/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Norm

ZPO §430

Rechtssatz

Die Ergänzung eines Beschlusses kommt nur dann in Betracht, wenn über einen Antrag einer Partei teilweise nicht erkannt wurde. Werden in einem Rechtsmittel enthaltene Rechtsausführungen vom Rechtsmittelgericht nicht behandelt, so bildet dies keinen Grund für die Ergänzung des über das Rechtsmittel ergangenen Beschlusses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106430

Dokumentnummer

JJR_19961218_OGH0002_0030OB02101_96H0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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