Norm
EO §7 BdIIARechtssatz
Ein Urteilsspruch, der Beklagte habe durch geeignete Maßnahmen Sorge zu tragen, daß der von einem Gastronomiebetrieb ausgehende Lärm in der Mietwohnung des Klägers den Grundgeräuschpegel um nicht mehr als 10 dB(A) übersteigt, ist unbestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106883Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011