- 6 Ob 2174/96s
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2174/96s
- 2 Ob 2422/96g
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 2 Ob 2422/96g
Ähnlich
- 6 Ob 2100/96h
Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 2100/96h
Veröff: SZ 70/179
- 6 Ob 226/97x
- 8 Ob 33/98f
Auch
- 9 Ob 114/98z
nur: Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen. (T1)
- 6 Ob 3/98d
nur T1; Beisatz: Für den Kausalitätsbeweis reicht wegen der besonderen Schwierigkeit eines exakten Beweises der Anscheinsbeweis durch den Patienten aus. (T2)
- 6 Ob 58/99v
nur: Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer "prima-facie-Kausalität" auszugehen ist. (T3)
Beisatz: Dies gilt nicht im Fall des Herausgabeanspruches des Sicherungseigentümers gegenüber dem Verwahrer. (T4)
- 1 Ob 333/98x
Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung von Informationspflichten (Aufklärungs-)Pflichten durch den Treuhänder (Rechtsanwalt). (T5)
- 1 Ob 278/99k
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Verletzung von Informationspflichten (Aufklärungs-)Pflichten durch den Treuhänder. (T6)
Beisatz: Hier: Notar. (T7)
- 9 Ob 219/00x
Vgl auch; nur: Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundigungspflicht nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten. (T8)
Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht der Bank. (T9)
- 3 Ob 87/00s
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich trifft die Beweislast für einen Behandlungsfehler des Arztes den Patienten. (T10)
- 6 Ob 292/00k
Auch
- 1 Ob 262/00m
nur T1
- 10 Ob 61/01w
Auch; nur: Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungspflicht und Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten. (T11)
- 3 Ob 102/01y
Auch
- 1 Ob 151/01i
Vgl; Beisatz: Anders als bei ärztlichen Behandlungsfehlern ist dem Geschädigten bei Verletzung einer Aufklärungspflicht und Erkundungspflicht - oder einer sonstigen Pflicht - des Rechtsanwalts der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten. (T12)
Veröff: SZ 74/159
- 1 Ob 110/02m
Ähnlich; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass sie als Bestbieter tatsächlich zum Zuge gekommen wären, trifft die Kläger, obliegt doch der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden grundsätzlich dem Geschädigten. Der jeweilige Bieter ist im Allgemeinen fachkundig und es stehen ihm nicht nur die eigenen Kalkulationsunterlagen zur Verfügung, sondern er kennt auch die Angebote der Mitbewerber. (T13)
Veröff: SZ 2003/26
- 2 Ob 131/03h
Vgl auch; Beisatz: Der Kausalzusammenhang kann Gegenstand eines Anscheinsbeweises sein, dies jedoch nur dann, wenn ein Beweisnotstand besteht, der nur durch Gewährung einer Beweismaßreduzierung zu bewältigen wäre. (T14)
- 9 Ob 116/03d
Auch
- 6 Ob 145/03x
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 177/03b
nur T1; Beis wie T13
- 6 Ob 34/04z
Vgl auch
- 7 Ob 220/04k
Beis wie T9
- 5 Ob 49/05z
Ähnlich; Beis wie T13; Veröff: SZ 2005/83
- 6 Ob 83/05g
Auch; Beisatz: Von der Beweispflicht des Klägers hinsichtlich der Kausalität ist insbesondere bei ärztlichen Behandlungsfehlern abzugehen, weil hier nicht dem Patienten, sondern dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und die Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen. (T15)
- 5 Ob 106/05g
nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: §§ 13 und 14 WAG. (T16)
- 10 Ob 9/05d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T13
- 9 Ob 37/05i
Auch; Beisatz: Dem Geschädigten obliegt der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Rechtsanwalts für den eingetretenen Schaden. (T17)
- 3 Ob 87/05y
- 3 Ob 106/06v
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 2 Ob 108/07g
Vgl; Veröff: SZ 2007/190
- 1 Ob 138/07m
Vgl auch; Beisatz: Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um. (T18)
- 6 Ob 104/06x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlerhafte Beratung bzw Aufklärung durch Händler eines Herbizids. (T19)
Beisatz: Anders als in den Arzthaftungsfällen in denen der Arzt durch die Vornahme des Eingriffs für den Schaden kausal ist, war der Berater an sich nicht kausal für den Schaden, sondern nur für die unterlassene Aufklärung (vgl Reischauer aaO § 1295 Rz 1a). Den Klägern ist die Beweisführung über ihr Verhalten bei korrekter Beratung bzw Aufklärung auch durchaus zuzumuten. (T20)
- 9 Ob 30/07p
Auch; Beis wie T17; Beisatz: Dem Geschädigten obliegt der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Notars für den eingetretenen Schaden. (T21)
- 9 Ob 38/07i
Auch; nur T17
- 10 Ob 103/07f
Vgl auch; Beis wie T12
- 9 Ob 22/08p
- 5 Ob 38/05g
Vgl; nur T11; Beis wie T12; Beis wie T17; Beisatz: Auch bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts wird dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden zugemutet. (T22)
- 3 Ob 4/09y
Auch; Beisatz: Außerhalb der Sondersituation bei ärztlichen Behandlungsfehlern obliegt der Beweis der Kausalität auch bei Verletzung von Aufklärungspflichten dem Geschädigten. (T23)
- 2 Ob 111/10b
Vgl auch; auch Beis wie T14; Beisatz: Hier: In Bezug auf das Wissen des Dritten beim Ehebruch von der Ehe seines Geschlechtspartners liegt regelmäßig kein Beweisnotstand vor, der die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigt (Detektivkosten). (T24)
- 4 Ob 137/10s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beweislast für Kausalität eines Beratungsfehlers. (T25)
- 6 Ob 231/10d
Vgl; nur T8; Beis wie T9
- 6 Ob 8/11m
Vgl; nur T8; Beis wie T9
- 8 Ob 30/11m
nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 77/10i
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Anlegerschaden wegen fehlerhafter Beratung. (T26)
Beisatz: Den Geschädigten trifft daher die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erworben hätte, sondern auch dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich so sein Vermögen entwickelt hätte; auch dafür kommt ihm zugute, dass nicht so strenge Anforderungen an die Beweisbarkeit des bloß hypothetischen Kausalverlaufs zu stellen sind. (T27)
Veröff: SZ 2011/40
- 1 Ob 115/11k
Auch; nur T8; Beis wie T25; Vgl auch Beis wie T26
- 17 Ob 11/11h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T22
Veröff: SZ 2011/105
- 2 Ob 207/10w
Vgl auch; nur T8; Beis wie T9
- 10 Ob 61/11k
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 10 Ob 61/11k
Vgl auch; Beis wie T9
- 3 Ob 225/11a
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 225/11a
Auch; Auch Beis wie T9
- 4 Ob 145/11v
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 145/11v
Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Für einen Kausalitätsbeweis bei Unterlassungen genügt der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T28)
- 4 Ob 67/12z
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z
Vgl; Beis wie T26; Beis ähnlich wie T27; Beis ähnlich wie T28; Beisatz: Die Behauptungs? und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist. (T29)
Beisatz: An diese sind keine zu strengen Anforderungen zu richten. (T30)
- 1 Ob 51/12z
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 51/12z
Vgl; Beis wie T27
- 2 Ob 227/12i
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 227/12i
Vgl auch
- 8 Ob 133/12k
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 133/12k
Auch; nur T1
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