Norm
AngG §36 IRechtssatz
Hat eine Arbeiterin beim früheren Arbeitgeber eine Tätigkeit ausgeübt, die keiner qualifizierten Spezialkenntnisse oder Ausbildungen bedurfte und daher für das Unternehmen keine tragende wirtschaftliche Bedeutung hatte und jederzeit substituierbar war, konnte sie durch die Ausübung dieser manuellen Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen Unternehmensinteressen des früheren Arbeitgebers nicht verletzen, weil dadurch in seinem Betrieb erlangte Spezialkenntnisse oder Betriebsgeheimnisse nicht in den Konkurrenzbetrieb eingebracht werden konnten, zumal sie auch Kundenadressen nicht mitgenommen hatte. Gerade bei unqualifizierten manuellen Tätigkeiten kommt einer Konkurrenzklausel die Wirkung eines Berufsverbotes zu und wird die Erwerbsfreiheit dadurch erheblich eingeschränkt. (Hier: Hilfsarbeiterin im Postversand bei einem Großhandel mit Haaren und Haarteilen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hilfsarbeiter, minderqualifiziert, PostversandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106483Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015