RS OGH 1996/12/18 3Ob2413/96s, 1Ob196/00f, 8Ob111/06s, 6Ob216/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Norm

ABGB §364 B2
ABGB §1096 E

Rechtssatz

Der durch Gäste (Kunden) eines Gastronomiebetriebes bei Benützung der öffentlichen Straße hervorgerufene lokalbezogene Verkehrslärm (hier: Zufahrt und Abfahrt mit Motorrädern der Marke Harley-Davidson) ist dem Betreiber des Restaurants zuzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2413/96s
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2413/96s
  • 1 Ob 196/00f
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 196/00f
    Ähnlich; Beisatz: Für die Begründung der Haftung ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre. (T1)
  • 8 Ob 111/06s
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 111/06s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 216/13b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 216/13b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu? und Abfahrten von Baufahrzeugen auf der öffentlichen Straße. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106885

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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