Norm
AnfO §9Rechtssatz
Der Ausdruck "unverzüglich" verpflichtet zu ehestem Handeln, sobald dafür die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Geltendmachung erst nach einer Frist von über neun Monaten entspricht nicht dem Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106609Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0070OB02265_96F0000_001