RS OGH 1996/12/18 7Ob2326/96a, 6Ob98/17f, 2Ob12/19g

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Norm

ABGB §364 Abs2 A

Rechtssatz

Lärmeinwirkungen sind mittelbare Immissionen, die nur soweit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigen, verboten werden können. Die örtlichen Verhältnisse sind in beiden Richtungen zu beachten, sowohl für das Maß der Immission als auch für das Maß der Beeinträchtigung. Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. In Industrie- und Gewerbegebieten sind unvermeidliche Folgen der Nachbarschaft von Gewerbe- und Industriebetrieben hinzunehmen, was aber einen Schutz vor Immissionen nicht ausschließt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2326/96a
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2326/96a
  • 6 Ob 98/17f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 98/17f
    Auch; nur: Die örtlichen Verhältnisse sind in beiden Richtungen zu beachten, sowohl für das Maß der Immission als auch für das Maß der Beeinträchtigung. Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. (T1)
  • 2 Ob 12/19g
    Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 12/19g
    Vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106616

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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