Norm
StPO §181Rechtssatz
Mit der vom Schöffengericht beschlossenen "Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter" (ohne annähernd absehbare Fortsetzungsmöglichkeit) ist die Hauptverhandlung beendet und die Strafsache in jenes Stadium der Ermittlungen zurückversetzt, das bezüglich der Haftbefristung dem der Voruntersuchung gleichzuhalten ist. In dieser prozessualen Phase lebt die zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft ausnahmslos wieder auf, weshalb die Begrenzung der Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Haftbeschlusses zu beachten ist. Gegebenenfalls ist vom Untersuchungsrichter, allenfalls unter Anwendung des § 181 Abs 4 StPO, eine neuerliche Haftverhandlung durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106190Dokumentnummer
JJR_19961227_OGH0002_0150OS00202_9600000_001