RS OGH 1996/12/27 15Os202/96, 15Os124/04, 14Os67/05t

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Veröffentlicht am 27.12.1996
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Norm

StPO §181
StPO §276

Rechtssatz

Mit der vom Schöffengericht beschlossenen "Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter" (ohne annähernd absehbare Fortsetzungsmöglichkeit) ist die Hauptverhandlung beendet und die Strafsache in jenes Stadium der Ermittlungen zurückversetzt, das bezüglich der Haftbefristung dem der Voruntersuchung gleichzuhalten ist. In dieser prozessualen Phase lebt die zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft ausnahmslos wieder auf, weshalb die Begrenzung der Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Haftbeschlusses zu beachten ist. Gegebenenfalls ist vom Untersuchungsrichter, allenfalls unter Anwendung des § 181 Abs 4 StPO, eine neuerliche Haftverhandlung durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 202/96
    Entscheidungstext OGH 27.12.1996 15 Os 202/96
  • 15 Os 124/04
    Entscheidungstext OGH 18.11.2004 15 Os 124/04
    Gegenteilig; Beisatz: Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (§§ 181 und 194 StPO) wieder zu beachten. Das von Lehre und bisheriger Rechtssprechung missverständlich ebenfalls als "Rückleitung" bezeichnete Ersuchen des in der Hauptverhandlung erkennenden Gerichts bzw des Vorsitzenden nach einer Vertagung gemäß § 276 StPO an den Untersuchungsrichter um Durchführung neuer Erhebungen und Untersuchungshandlungen bewirkt hingegen keinen Weiterlauf der Fristen der §§ 181 und 194 StPO. (T1); Beisatz: Das erkennende Gericht bleibt Herr des Verfahrens und hat über alle anderen, nicht den Auftrag an den Untersuchungsrichter betreffenden Fragen, somit auch über Haftfragen selbst zu entscheiden, während der Untersuchungsrichter in diesem Verfahrensstadium nur ein an das Ersuchen des erkennenden Gerichts gebundenes Hilfsorgan, keineswegs aber ein selbstständiges Untersuchungsorgan ist. (T2)
  • 14 Os 67/05t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2006 14 Os 67/05t
    Vgl; nur: Mit der vom Schöffengericht beschlossenen "Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter" ist die Hauptverhandlung beendet. (T3); Beisatz: Vom Untersuchungsrichter in der Folge auftragsgemäß vorgenommene Untersuchungshandlungen sind somit nicht Teil der Hauptverhandlung und ohne Vorkommen in dieser nicht verwertbar, können folglich - trotz einer für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen notwendigen Verteidigung - grundsätzlich auch ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106190

Dokumentnummer

JJR_19961227_OGH0002_0150OS00202_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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