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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §52a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in den Beschwerdesachen des AM in W/Schweiz, vertreten durch Fischer, Walla & Matt, Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, Marktstraße 12, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg 1. vom 29. Dezember 2003, Zl. 1-0362/03/E7, betreffend Übertretung der StVO (prot. zu hg. Zl. 2004/02/0100), 2. vom 24. Mai 2004, Zl. 1-0362/03/E7, betreffend Abänderung der erstangefochtenen Bescheides nach § 52a VStG (prot. zu hg. Zl. 2004/02/0225) und 3. vom 24. Mai 2004, Zl. 1-0362/03/E7, betreffend Berichtigung des zu
2. angeführten Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG (prot. zu hg. Zl. 2004/02/0226), den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Die zu hg. Zl. 2004/02/0100 protokollierte Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. Die Behandlung der zu den hg. Zlen. 2004/02/0225 und 2004/02/0226 protokollierten Beschwerde wird abgelehnt.
3. Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 923,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/03/0036) wird ein letztinstanzlicher Bescheid durch einen gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchgemäß nur zum Teil abändert und im Übrigen dessen Inhalt rezipiert.
Eine derartige Konstellation liegt vor. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den nach § 52a VStG ergangenen Bescheid vom 24. Mai 2004 in Verbindung mit dem Berichtigungsbescheid vom gleichen Tag im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2003 klaglos gestellt, weshalb das zu hg. Zl. 2004/02/0100 protokollierte Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 726,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der zu den hg. Zlen. 2004/02/0225, 0226 erhobenen Beschwerde sind nach dieser Gesetzesstelle erfüllt. Es wurde in der Sache keine EUR 726,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz hinsichtlich der zu Zl. 2004/02/0100 protokollierten Beschwerde gründet sich auf die §§ 47 ff., insbesondere § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Von der belangten Behörde wurde kein Kostenantrag gestellt.
Wien, am 23. Juli 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020100.X00Im RIS seit
19.10.2004