Norm
ZPO §519Rechtssatz
Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes, mit denen über die Zurückweisung der Klage entschieden wurde, werden analog angewendet, wenn über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, durch ein Rekursgericht abweisend entschieden wurde. Beschlüsse, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt, sind aber jedenfalls anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107621Dokumentnummer
JJR_19970114_OGH0002_0040OB02386_96B0000_001