RS OGH 1997/1/14 4Ob2386/96b, 4Ob2391/96p, 5Ob159/99i (5Ob160/99m), 9Ob243/01b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1997
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Norm

ZPO §519
ZPO §528

Rechtssatz

Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes, mit denen über die Zurückweisung der Klage entschieden wurde, werden analog angewendet, wenn über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, durch ein Rekursgericht abweisend entschieden wurde. Beschlüsse, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt, sind aber jedenfalls anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2386/96b
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2386/96b
  • 4 Ob 2391/96p
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2391/96p
    Veröff: SZ 70/1
  • 5 Ob 159/99i
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 159/99i
    nur: Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes, mit denen über die Zurückweisung der Klage entschieden wurde, werden analog angewendet, wenn über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, durch ein Rekursgericht abweisend entschieden wurde. (T1)
  • 9 Ob 243/01b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 Ob 243/01b
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107621

Dokumentnummer

JJR_19970114_OGH0002_0040OB02386_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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