Norm
EO §133Rechtssatz
Die Löschung der Anmerkung einer Ausschlußklage kann gemäß § 57 Abs 1 GBG nicht und in analoger Anwendung des § 65 Abs 1 GBG nur dann erfolgen, wenn dem Grundbuchsgericht durch geeignete Urkunden nachgewiesen wird, daß die Ausschlußklage (etwa wegen eines Verkaufs des betreffenden Liegeschaftsanteils durch den Beklagten) zurückgezogen (auf Kosten eingeschränkt) wurde oder der Beklagte das Wohnungseigentumsobjekt geräumt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107210Dokumentnummer
JJR_19970114_OGH0002_0050OB02431_96B0000_005