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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3 idF 1984/296;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache der I Transport AG in R, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. September 2003, Zl. IIb2-2-1-7- 30/3, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2003 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 4. Februar 2003 um Verlängerung der Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der B 171 Tiroler Bundesstraße, Ortsdurchfahrt Kundl, für den Zeitraum 3. März 2003 bis 3. März 2004 (Kursivstellung durch den Verwaltungsgerichtshof) für die Durchführung von Probefahrten mit näher bezeichneten Probefahrtkennzeichen gemäß § 45 Abs. 2 StVO abgewiesen.
Mit Beschluss vom 9. Juni 2004, B 1584/03-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten, am 20. November 2003 zur Post gegebenen Beschwerde (Bescheidzustellung 9. Oktober 2003) ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Juni 1995, Zl. 95/17/0125) ist im Falle der Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde nicht erst mit der Abtretung, sondern schon in dem Zeitpunkt als beim Verwaltungsgerichtshof erhoben anzusehen, in dem sie beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden ist. Daraus folgt, dass im Beschwerdefall die Beschwerde als noch vor dem 3. März 2004 beim Verwaltungsgerichtshof als erhoben anzusehen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht dessen Aufgabe, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. Wird eine Beschwerde gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens. Gegenstandslosigkeit wird immer dann angenommen werden können, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1997, Slg. Nr. 14.711/A).
Im Beschwerdefall ist ein Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nicht (mehr) ersichtlich: Die für den Zeitraum 3. März 2003 bis 3. März 2004 beantragte Bewilligung könnte - selbst bei einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - (infolge Zeitablaufes) nicht mehr erteilt werden, da eine gesetzliche Grundlage für eine "rückwirkende" Bewilligung (als konstitutivem Verwaltungsakt) nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2004, Zl. 2004/02/0126).
An der Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei würde sich daher durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts ändern, weshalb die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Wien, am 23. Juli 2004
Schlagworte
AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020229.X00Im RIS seit
19.10.2004Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012