Norm
EO §35 AgRechtssatz
Zweck der Anmerkung der Ausschlussklage ist, die oftmals beklagten Vereitelungsmöglichkeiten der Ausschließung eines Miteigentümers aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft einzudämmen. Offenbar sollte verhindert werden, dass der auf Ausschluss aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft Geklagte seinen Liegenschaftsanteil während des Prozesses an einen Strohmann verkauft, der ihn dann weiter im Haus wohnen lässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107207Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009