RS OGH 1997/1/14 11Os173/96 (11Os174/96)

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Veröffentlicht am 14.01.1997
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Norm

MedienG §7a

Rechtssatz

Bei der Abwägung der Interessen der Betroffenen und dem Veröffentlichungsinteresse ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an der Identität beziehungsweise am Bildnis eines Betroffenen darf nur insoweit berücksichtigt werden, als dies unbedingt notwendig ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 173/96
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 11 Os 173/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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