Norm
MedienG §7aRechtssatz
Bei der Abwägung der Interessen der Betroffenen und dem Veröffentlichungsinteresse ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an der Identität beziehungsweise am Bildnis eines Betroffenen darf nur insoweit berücksichtigt werden, als dies unbedingt notwendig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106466Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016