Norm
ABGB §1153 DRechtssatz
Das Arbeitsverhältnis eines Piloten, der entlassen wurde, diese Entlassung wegen Sozialwidrigkeit angefochten hat und in der ersten Instanz auch durchgedrungen ist, ist aufrecht (§ 61 Abs 1 Z 5 ASGG). Eine wegen der für die Verlängerung der Berechtigung der für Linienpiloten erforderlichen Flugstunden beantragte einstweilige Verfügung auf Ermöglichung der Erbringung der Arbeitsleistung wurde in der Folge in erster Instanz abgewiesen. Da zum Zeitpunkt der darüber ergehenden Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof die öffentlich - rechtlichen Flugberechtigungen bereits abgelaufen waren, konnte der beklagten Partei die Ermöglichung der Erbringung der Arbeitsleistung nicht mehr aufgetragen werden, zumal diese Berechtigungen durch eine gerichtliche Entscheidung auch nicht substituiert werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107187Dokumentnummer
JJR_19970115_OGH0002_009OBA02247_96Y0000_001