Norm
GmbHG §15aRechtssatz
Der für die beklagte Partei vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG hat für seine Tätigkeit im Zivilprozeß Anspruch auf Kostenersatz gegen die klagende Partei gemäß § 10 ZPO (vgl. 6 R 510/95).
Bei der Bestimmung der Kuratorskosten nach § 10 ZPO handelt es sich um ein amtswegiges, dem außerstreitigen angelehnten Verfahren; diesem ist der Zuspruch von Rechtsmittelkosten fremd. Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 13 R 68/05y. Diese ist nunmehr unter RW0000666 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000200Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011