RS OGH 1997/1/16 6Ob2293/96s, 9Ob118/98p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1997
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Norm

MRG §18c
MRG §37 Abs1 Z5

Rechtssatz

§ 18c MRG normiert keinen eigenen Kündigungsgrund. Die im Abs 2 dieser Gesetzesstelle angeordnete Duldungspflicht ist im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen (§ 37 Abs 1 Z 5 MRG).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2293/96s
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 6 Ob 2293/96s
    Veröff: SZ 70/6
  • 9 Ob 118/98p
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 Ob 118/98p
    Beisatz: § 18c MRG soll als Spezialbestimmung für die Neuerrichtung von Wohnraum die im außerstreitigen Verfahren durchzusetzende Möglichkeit schaffen, die Duldung der Mieter zur Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft zu erreichen, deren Benützung allen Mietern gemeinsam eingeräumt ist. (T1); Beisatz: Eine Beurteilung hat ausschließlich unter Anwendung der Teilkündigungsbestimmungen des § 31 MRG zu erfolgen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107194

Dokumentnummer

JJR_19970116_OGH0002_0060OB02293_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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