Vgl auch; Beisatz: Im Zuge eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 3 Abs 2 GRBG darf weder eine neue Grundrechtsbeschwerde eingebracht noch die zur Unterfertigung zurückgestellte Grundrechtsbeschwerde in rechtserheblichen Punkten erweitert werden. (T2)
Beisatz: Die Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse, die dem Oberlandesgericht zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht zur Verfügung standen, verstößt gegen das im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot. (T3)